Kurzarbeitergeld: Was Sie jetzt wissen müssen!

Die Auswirkungen der Corona-Krise bringen zahlreiche Branchen zum Stillstand. Kurzarbeit ist ein wichtiges Instrument, das Entlassungen verhindert. In kürzester Zeit gab es einen massiven Ansturm auf diese Leistung. Was für Arbeitnehmer jetzt wichtig ist:

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Unter folgenden Voraussetzungen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darauf Anspruch: Der Arbeitgeber muss die regelmäßige Arbeitszeit kürzen und hat dies der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen.
Nach der Anzeige beantragt der Arbeitgeber dann das Kurzarbeitergeld. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer müssen nichts tun. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich danach, wie hoch der finanzielle Verlust nach der Zahlung von Steuern und Sozialabgaben der Arbeitskräfte ist. Grundsätzlich werden rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Die genauen Beträge können Sie mit Tabellen auf www.arbeitsagentur.de ermitteln. Kurzarbeitergeld kann höchstens 12 Monate lang bezogen werden.

Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Neu ist dazu: Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrechnungsfrei. Dabei darf das normale Nettoeinkommen nicht überstiegen werden. Systemrelevante Branchen und Berufe sind zum Beispiel

  • medizinische Versorgung: ambulant und stationär, auch Krankentransporte
  • Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen
  • Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
  • Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • Labordiagnostik
  • Apotheken
  • Landwirtschaft
  • Güterverkehr zum Beispiel für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel
  • Lebensmittelhandel – zum Beispiel Verkauf oder Auffüllen von Regalen
  • Lebensmittelherstellung
  • Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.

Neu ist im Übrigen auch der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld (befristet bis 31.12.2020): Rückwirkend zum 1. März können Betriebe Kurzarbeitergeld nun bereits nutzen, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein. Außerdem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Arbeitnehmer können die Agentur für Arbeit Meschede-Soest unter 02921 – 106 200 erreichen. Arbeitgeber wenden sich direkt an ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service oder die bundesweite Hotline: 0800 4 5555 20.