Kampf und Chaos um Coronamaßnahmen

DORFKIND

Kopfschütteln und Ratlosigkeit unter den Einzelhändlern im Sauerland am heutigen Tag. Zunächst hatte das OVG NRW (Oberverwaltungsgericht NRW) heute Vormittag die strikten Zugangsbegrenzungen für den Einzelhandel vorläufig außer Kraft gesetzt. Anlass war die Klage eines Elektrofachmarktes wegen der Ungleichbehandlung dieses Betriebes (Terminshopping mit 1 Kunde/40 qm) gegenüber Buchhandlungen und Gartenmärkten (1 Kunde je 10 qm ohne Terminvereinbarung). Den Wortlaut der Pressemeldung des OVG finden Sie hier: https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/22_210322/index.php

Landesregierung überarbeitet Corona-Verordnung in Windeseile

Gegen 14:00 Uhr hebelt der NRW-Gesundheitsminister die Entscheidung des Oberveraltungsgerichtes mit einer in Windeseile überarbeiteten Corona-Verordnung wieder aus. Die Folge: für Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte bedeutet die erneute Neuregelung schärfere Auflagen. Minister Laumann: „Die Landesregierung setzt die Maßgaben des Gerichts konsequent um. Damit werden aus Gleichheitsgründen auch für Schreibwarenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkten Terminvereinbarungslösungen vorgesehen. Wichtig ist, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat. Alles Weitere ist nach der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden.“

IHK verschickt im Zweistundentakt Eilmeldungen an den Einzelhandel

Für die Verantwortlichen bei Verbänden und der IHK, sowie bei den Unternehmern im Handel sorgte die Entscheidung des OVG NRW zunächst für Entspannung verhaltenen Optimismus. Doch die Freude währte nicht lange. Schon zwei Stunden später musste die IHK in einer Eilmeldung die Entscheidung der Landesregierung und die Verschärfung der Coronaauflagen mitteilen.

„Nach einer Änderung der CoronaSchutzVO werden ab Mitternacht  (23.03.21) alle Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter die Privilegierung der Grundversorgung fallen, gleich schlecht behandelt. Das Terminshopping auf mindestens 40 qm/Kunde incl. Nachverfolgung ist nun für alle diese Einzelhandelsbetriebe eingeführt worden, also jetzt auch für Buchläden, Schreibwarenläden und Gartenmärkte (sofern dort nicht nur verderbliche Ware verkauft wird).“

Hier finden Sie die Verlautbarung des Gesundheitsministeriums NRW. https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-setzt-ovg-urteil-konsequent-um