Das ist neu im neuen Jahr

Schmallenberg / Winterberg / Medebach / Hallenberg. Alles neu macht die 19? Ganz so ist es nicht. Doch ein Jahreswechsel bringt immer Veränderungen mit sich. 2019 sind viele davon vor allem für Familien, Arbeitnehmer und Rentner durchaus positiv.
Familie: Mehr Förderung, mehr Flexibilität
Für Familien bietet das Jahr 2019 finanziell erfreuliche Aussichten: Das Familienentlastungsgesetz macht es möglich, mit mehr Kindergeld und höheren Freibeträgen: Ab dem 1. Juli 2019 steigt das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 204 Euro. Für das dritte Kind erhöht es sich auf 210 Euro, für das vierte auf 235 Euro. Im Jahr 2021 soll eine weitere Erhöhung um voraussichtlich je 15 Euro folgen.
Überdies wird der Kinderfreibetrag angehoben: Zum 1. Januar 2019 sowie zum 1. Januar 2020 soll dieser um je 192 Euro steigen, 2019 also auf 7.620 Euro und 2020 auf 7.812 Euro. Vorgesehen ist auch eine Anhebung des Grundfreibetrags. Dieser regelt die Höhe der Einkünfte, auf die keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss. Derzeit liegt er bei 9.000 Euro. Im Jahr 2019 soll er auf 9.168 Euro steigen, 2020 dann auf 9.408 Euro.
Mit dem Baukindergeld zum Eigenheim
Auch das Baukindergeld soll Familien unterstützen. Es wurde im Jahr 2018 eingeführt, um den erstmaligen Neubau oder Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und für Alleinerziehende staatlich zu fördern. Zuschüsse bis zu 1.200 Euro je Kind sind pro Jahr möglich.
Die Zuteilung ist an einige Bedingungen geknüpft. So müssen im Haushalt Kinder unter 18 Jahren leben, für die eine Kindergeldberechtigung vorliegt. Wichtig: Die Kinder müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Fördervoraussetzungen erfüllen – also bereits geboren und nicht älter als 18 Jahre sein. Zudem darf das zu versteuernde Haushaltseinkommen maximal 90.000 Euro pro Jahr bei einem Kind betragen. Für jedes weitere Kind kommen 15.000 Euro dazu. Zur Berechnung wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung herangezogen. Der notarielle Kaufvertrag muss zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 unterzeichnet und in diesem Zeitraum auch die Baugenehmigung erteilt worden sein. Und: Das neue Zuhause sollte zum Stichtag die einzige Wohnimmobilie im Eigentum sein.
Mehr Flexibilität durch „Brückenteilzeit“
Nicht nur bei Kindergeld und Wohnen unterstützt der Staat Familien im Jahr 2019 noch stärker. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz soll flexiblere Möglichkeiten schaffen, Familie und Beruf in Einklang zu bringen. Es sieht vor, dass Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit verkürzen wollen, ab 2019 einen Anspruch auf Teilzeit als auch ein Rückkehrrecht zu einer Vollzeitstelle erhalten.
Arbeitnehmer: niedrigere Beiträge, höhere Grenzen

Das neue Jahr bringt einige Neuerungen mit sich. Die Volksbank bietet ihren Mitgliedern und Kunden Beratungstermine auch außerhalb der Öffnungszeiten von 8 bis 19 Uhr an.


Für Arbeitnehmer bringt das Versichertenentlastungsgesetz wichtige Änderungen. Es gilt ab 2019 und regelt, dass der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung künftig zur Hälfte wieder vom Arbeitgeber getragen wird. Arbeitnehmer und Rentner zahlen dadurch monatlich bis zu 38 Euro weniger Beiträge.
Dank der guten Lage am Arbeitsmarkt dürfen sich Arbeitnehmer auf eine weitere Entlastung freuen: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung schrumpft ab dem Jahr 2019 um 0,5 Prozent auf 2,5 Prozent. 0,4 Prozent sinken dauerhaft, 0,1 Prozent sind bis zum Jahr 2022 befristet. Höher werden ab 2019 dagegen die Beiträge zur Pflegeversicherung: Der Beitragssatz steigt auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, für Kinderlose auf 3,3 Prozent. Dadurch soll die Pflegeversicherung Mehreinnahmen von rund 7,6 Milliarden Euro im Jahr erzielen und die Pflege besser finanziert werden.
Arbeitslosengeld II und Mindestlohn steigen
Leichte Verbesserungen gibt es beim gesetzlichen Mindestlohn: Er soll im neuen Jahr auf 9,19 Euro steigen. Zum 1. Januar 2020 ist dann noch einmal eine Anhebung auf 9,35 Euro vorgesehen. Im Bereich der sozialen Grundsicherung werden die Regelsätze angepasst. Wer auf Sozialhilfe oder das Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab dem 1. Januar 2019 mehr Geld. Alleinstehende erhalten mit 424 Euro künftig 80 Euro mehr, Paare je Partner 382 Euro. Für Kinder und Jugendliche steigen die Regelsätze um 5 bis 6 Euro.
Sozialversicherung: neues Jahr, neue Rechengrößen
Wie jedes Jahr werden auch 2019 die Bezugsgrößen der Sozialversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Sie bilden die Basis für die Berechnung der Beiträge versicherungspflichtiger Selbstständiger oder Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung, für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie des Mindestarbeitsentgeltes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für das Jahr 2019 erhöht sich die Bezugsgröße in den alten Bundesländern von 3.045 Euro auf 3.115 Euro und in den neuen von 2.695 Euro auf 2.870 Euro.
Rentner: Neue Sicherheiten, neue Möglichkeiten
Auch auf ältere Semester kommen im Jahr 2019 – durch das beschlossene Rentenpaket – einige Anpassungen zu. Die „doppelte Haltelinie“ soll garantieren, dass das Rentenniveau von aktuell 48 Prozent bis zum Jahr 2025 nicht unterschritten wird und gleichzeitig der Beitragssatz zur Rentenversicherung nicht über 20 Prozent steigt.
Bei der Erwerbsminderungsrente werden die Zurechnungszeiten ausgedehnt: Wer einen Antrag stellt, soll rentenrechtlich so behandelt werden, als ob er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet hätte. Dafür werden schrittweise Zurechnungszeiten angehoben.
Auch die Mütterrente wird ausgeweitet: Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, erhalten ab dem Jahr 2019 einen halben Rentenpunkt zusätzlich. Somit werden sowohl 2,5 Rentenpunkte als auch 2,5 Jahre Erziehungszeit anerkannt. Mütter, deren Kinder nach 1992 zur Welt kamen, erhalten drei Jahre.
Neue Steuerregelung bei Investmentfonds
Bei thesaurierenden (wiederanlegenden) Investmentfonds wird jetzt die bisherige Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge durch die Vorabpauschale ersetzt: eine Art Mindestverzinsung, die jährlich neu von der Finanzverwaltung anhand des geltenden Zinsniveaus festgesetzt wird. Die VAP wird erstmals zum 2. Januar 2019 fällig und beträgt 0,609 Prozent des Fonds-Rücknahmepreises zu Beginn des Kalenderjahres 2018. Sie fällt nur an, wenn der Fonds eine positive Wertentwicklung aufweist. Viele Fonds werden den Ansatz der VAP vermeiden, indem sie Erträge noch 2018 ausschütten. Unser Tipp: klären Sie mit Ihrem Berater, ob Sie Ihren Freistellungsauftrag anpassen sollten.
Trotz Digitalisierung spielt auch das Bargeld weiter eine wichtige Rolle: Ab Ende Mai 2019 bringt die Europäische Zentralbank neue 100- und 200-Euro-Scheine in Umlauf. Sie sollen durch innovative Sicherheitsmerkmale wie ein Satelliten-Hologramm und eine überarbeitete Smaragdzahl Fälschungen erschweren.